Abschnitt III.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 8
Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds keine Anwendung, bei denen die Rückstellungsansprüche im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch die Rückstellungsanspruchsgesetze anderen Vermögensträgern eingeräumt sind.
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