§ 8 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1979

§ 8

Schulversuche zur Schulreform

(1) Zur Erprobung neuer schulorganisatorischer Formen können die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihren Leistungen in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden. Zur Förderung des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen können Förderkurse, für leistungsfähige Schüler zusätzliche Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden.

(2) Für die Einrichtung von Leistungsgruppen ist eine Mindestschülerzahl von 12, für die Führung von Förderkursen eine Mindestschülerzahl von 8 erforderlich.

(3) Schulversuche nach Abs. 1 dürfen in nicht mehr als 10 Prozent der Berufsschulklassen im Lande durchgeführt werden.

(4) Schulversuche nach Abs. 1 können bis zum Schuljahr 1981/82 begonnen werden. Sie sind je nach Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen. Ihre Durchführung bedarf, soweit die äußere Organisation der Berufsschulen berührt wird, einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land.

30.09.2020

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