§ 8
Einrichtung von Leistungsgruppen
(1) Für die Führung von Leistungsgruppen sind ab einer Schülerzahl von 20 zwei Schülergruppen zu bilden. Darüber hinaus ist jeweils eine weitere Schülergruppe bei mindestens 25 Schülern zu bilden. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf acht nicht unterschreiten.
(3) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5 übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen.
(4) Parallelklassen im Sinne des Abs. 3 sind
- a) bei ganzjährigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Stufe;
- b) bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Stufe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999
07.02.2014
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