Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten
Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 8.
(1) Zusätzlich zu den in den § 1 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen muss ein Versicherungsvermittler, der Versicherungsanlageprodukte vertreibt, auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Abs. 2 den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen haben den ausgeübten Tätigkeiten, den verkauften Versicherungsprodukten und der Kategorie des Vermittlers angemessen zu sein.
(2) Versicherungsvermittler haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihren Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen.
(3) Reichen die vom Versicherungsvermittler getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, hat der Versicherungsvermittler dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen zu legen.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 muss die in Abs. 3 genannte Offenlegung
- 1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und
- 2. je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20010682
Dokumentnummer
NOR40215313
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