§ 8 SLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§8*)
Ausnahmen von der Berücksichtigung
von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind die Familienbeihilfe (§ 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) und die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht zu berücksichtigen; dies gilt auch für Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.

(2) Weiters sind freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, nicht zu berücksichtigen, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein solches Ausmaß, dass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären.

(3) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind weiters das Pflegegeld oder andere pflegebezogene Leistungen, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, die Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz sowie sonstige Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalt nicht zu berücksichtigen. Pflegegeld, das an in derselben Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige (§ 36a AVG) für Leistungen der Betreuung und Pflege weiter gegeben wird, ist auch bei diesen im Hinblick auf die Bemessung der genannten Leistungen der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 26 für die genannten Leistungen weitere nicht zu berücksichtigende öffentliche Mittel zur Deckung von Sonderbedarfen festlegen.

(4) Für hilfsbedürftige Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben oder die für eine bei fehlender Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer Beschäftigungstherapie ausgeübte Tätigkeit ein Anerkennungsgeld erhalten, kann mit Verordnung nach § 26 festgelegt werden, dass ein bestimmter Teil des monatlich erzielten Nettoeinkommens bzw. das Anerkennungsgeld auch zur Gänze als Freibetrag, allenfalls auch nur für eine bestimmte Zeit, nicht zu berücksichtigen ist; für Personen, die erst während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein solcher Freibetrag vorzusehen. Der Freibetrag darf 25 % des aus der Erwerbstätigkeit erzielten monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen und nicht länger als zwölf Monate gewährt werden; Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb nachgehen, kann ein solcher Freibetrag auch über zwölf Monate hinaus eingeräumt werden.

(5) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs unterliegt das Vermögen der hilfsbedürftigen Person keiner Berücksichtigung oder Verwertung,

  1. a) wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies gilt für Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, für Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind sowie für Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (wie insbesondere eine Behinderung oder eine unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  2. b) wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der antragstellenden Person oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen); nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs können Leistungen der Sozialhilfe als Darlehen gewährt und eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde;
  3. c) soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt; dies gilt nicht bei der Gewährung von Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle (§ 11).

(6) Schließlich kann die Landesregierung mit Verordnung nach § 26 festlegen, inwieweit eigene Mittel und Leistungen Dritter – unbeschadet der Abs. 1, 2 und 4 – bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12), in besonderen Lebenslagen (§ 13) und im Todesfall (§ 14) nicht zu berücksichtigen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021

09.12.2020

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