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§ 8 SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Höhe des Netzkostenzuschusses

§ 8.

(1) Der Netzkostenzuschuss wird im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2024 für Zeiten einer aufrechten Begünstigung gemäß § 7 in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen gemäß § 58 ElWOG 2010 gewährt.

(2) Die jährliche Höhe des Netzkostenzuschusses ist mit zweihundert Euro begrenzt. Für Abrechnungszeiträume, die kürzer oder länger als ein Jahr sind, ist die maximale Höhe des Netzkostenzuschusses auf Basis einer tagesweisen Aliquotierung zu ermitteln.

(3) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 1 und 2 festgelegten Parameter angepasst werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40259268

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