§ 8
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des Schon- und Widmungsgebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl., ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen. Als solche Fälle sind jedenfalls das Auslaufen eines 200 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünntem Pflanzenschutzmittel anzusehen.
Schlagworte
Schongebiet
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010362
Dokumentnummer
NOR12132007
alte Dokumentnummer
N8197429194L
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