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§ 8 Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1974

§ 8

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des Schon- und Widmungsgebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl., ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen. Als solche Fälle sind jedenfalls das Auslaufen eines 200 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünntem Pflanzenschutzmittel anzusehen.

Schlagworte

Schongebiet

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010362

Dokumentnummer

NOR12132007

alte Dokumentnummer

N8197429194L

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