Gesundheitsüberwachung
§ 8
Wenn Bedienstete einer künstlichen optischen Strahlung oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt sind oder bei ihnen bestimmte gesundheitsschädliche Auswirkungen (einschließlich Krankheiten) auftreten, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass dies auf eine Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung zurückgeführt werden kann, ist durch die Dienstgeber eine besondere ärztliche Untersuchung gemäß § 32 BSG sicherzustellen.
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