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§ 8 Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 8.

Ein besonderes Bundesgesetz wird die Geltendmachung derjenigen Ersatzansprüche regeln, die über die Rückgabe (§ 1) hinaus gestellt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR40024944

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