vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 RKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2026

Gesundheitsdienstleister

§ 8.

(1) Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung

  1. 1. eine Zentralkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, betreibt;
  2. 2. eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. b KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 gewährleistet ist;
  3. 3. eine Standardkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 und Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Z 2 gewährleistet ist;
  4. 4. eine Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG betreibt, die überwiegend traumatologische Akutversorgung leistet und gemäß § 16 KAKuG eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt ist;
  5. 5. eine Leitstelle betreibt, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt, mit Ausnahme der Notfalltransporte im Rahmen der Wasser- und Bergrettung.

(2) Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 2 oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 3 in Betracht, sind gemäß Abs. 1 bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) leisten.

(3) Im Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn

  1. 1. die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Tätigkeit jeweils mehr als acht Stunden ausfällt oder jeweils mehr als acht Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
  2. 2. die in Abs. 1 Z 5 genannte Tätigkeit mehr als sechs Stunden ausfällt oder mehr als sechs Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Schlagworte

Wasserrettung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013149

Dokumentnummer

NOR40277226

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte