Wirtschaftliche Kompetenz
§ 8.
(1) Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:
Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
(2) Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010658
Dokumentnummer
NOR40214888
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