vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Reprografie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachkunde

§ 8

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Arbeitsverfahren,
  2. 2. reprografische Techniken,
  3. 3. Bedruckstoffe,
  4. 4. reprografische Maschinen und Geräte,
  5. 5. berufsspezifische Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)