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§ 8 Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Besondere Bewilligung

§ 8.

(1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:

  1. 1. für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017;
  2. 2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
  3. 3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR40195315

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