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§ 8 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

§ 8

Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
  2. 2. es ist bestimmt
  1. a) zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
  2. b) zur Erzeugung von Trauben und
  1. 3. der Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033495

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