Operative Unternehmenspläne
§ 8.
(1) Der Aufsichtsrat hat durch Festlegung in der Geschäftsordnung vorzuschreiben, daß der Vorstand jährlich eine nach Unternehmensbereichen und Tochterunternehmen gegliederte, operative Unternehmensplanung vorzulegen hat.
(2) In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen. Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.
(3) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10012622
Dokumentnummer
NOR12156868
alte Dokumentnummer
N9199655210J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
