vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

2. Unterabschnitt

Klausurprüfung Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 8.

(1) Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die Klausurprüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.

(2) Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 und 3 SchUG-BKV gesondert verordnet.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40250515

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)