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§ 8 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).

Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 8.

(1)   In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der VRG zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.

(2)  Weiters sind die nachstehenden Punkte zu erläutern:

  1. 1. Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen;
  2. 2. Verpflichtung und Ausmaß sowie Frist von Arbeitgebernachschüssen;
  3. 3. Vorliegen von Arbeitgeberguthaben oder -reserven, deren Entwicklung und Verzinsung;
  4. 4. stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan oder dem Pensionskassenvertrag.

(3)  Anzugeben ist, ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich wären.

Schlagworte

Arbeitgeberreserve, Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter, Beitragsordnung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40158871

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