§ 8 Privatschulgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 8. Regelungen über Organisationsstatute.

(1) Ein Organisationsstatut hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der Privatschule, den Standort sowie den Schulerhalter,
  2. b) Regelungen über die Organisation der Privatschule, insbesondere über die Aufgaben der Schule, die Aufnahme in die Schule und den Aufbau der Schule,
  3. c) Regelungen über die Schulräume, Ausstattung und Lehr- und Unterrichtsmittel,
  4. d) Regelungen betreffend die Ordnung von Unterricht und Erziehung, insbesondere Angaben über die Unterrichtssprache und die Leistungsbeurteilung,
  5. e) Regelungen über die Schulzeit,
  6. f) sofern die Privatschule bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gemäß § 14 die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht anstrebt, einen Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 sowie
  7. g) einen Lehrplan samt Stundentafel und Zeugnisformulare.

(2) Jede Änderung von Regelungen gemäß lit. b und d bis g eines bereits genehmigten Organisationsstatuts ist unverzüglich anzuzeigen und zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Änderungen von Regelungen gemäß lit. a und c sind der zuständigen Schulbehörde und durch diese dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Es ist jeweils eine aktualisierte Fassung der Statuten anzuschließen.

Schlagworte

Lehrmittel

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277609

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