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§ 8 Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2012

§ 8

Alle zwei Jahre sind zusammen mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem zu übermitteln. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Gasversorgungsunternehmen, der gesamte damit repräsentierte Marktanteil etc.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.

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