III. Abschnitt
DIENSTPRÜFUNGSKOMMISSION
§ 8.
(1) Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind von der Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen.
(2) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit Ausscheiden aus dem Personalstand bzw. mit Abbestellung durch die Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind durch neue Mitglieder zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010226
Dokumentnummer
NOR40204274
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