Angewandte Mathematik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Pharmaspezifische Berechnungen,
- 2. Stoffkonstanten und deren Anwendungen,
- 3. Pharmazeutische Verfahrenstechnik,
- 4. Messtechnik,
- 5. Verpacken von Arzneimittel.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
20005750
Dokumentnummer
NOR40097392
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