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§ 8 Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2012

§ 8.

(1) Personen, die die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferentin/Pharmareferent gemäß § 72 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, anstreben, haben dem Bundesministerium für Gesundheit mit dem Antrag einen Nachweis ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und den entsprechenden Befähigungsnachweis im Original oder in beglaubigter Abschrift, gegebenenfalls samt Übersetzung durch eine/einen öffentlich bestellte/bestellten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung gemäß § 72 Abs. 6 Arzneimittelgesetz ist vor der Pharmareferentenprüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten mündlich in deutscher Sprache abzulegen. Der Beurteilung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen.

(3) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens dreimal wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen gilt Abs. 2.

(4) Über die bestandene Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäßAnlage 2 auszustellen. Die Bestätigung hat die Beurteilung der im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Eignungsprüfung zu enthalten und ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005160

Dokumentnummer

NOR40145576

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