§ 8 PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

Mindeststandards für die Sicherheit der Leistungen

§ 8

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.

(2) Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2, 18 Abs. 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 oder 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 116/1998, zutrifft. Der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)