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§ 8 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Verbraucherkredite

§ 8.

Bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, die zur Deckung von gedeckten Schuldverschreibungen genutzt werden, kann das dem Verbraucher nach § 20 HIKrG und § 16 VKrG zustehende Recht auf vorzeitige Kreditrückzahlung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das die gedeckten Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat ausreichend Reserven an anerkennungsfähigen Deckungswerten vorzuhalten, um einzelne vorzeitige Tilgungen von Verbraucherkrediten kurzfristig ausgleichen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239899

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