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§ 8 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Geschäftsordnung der Betriebsversammlung

§ 8

Die Betriebsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes jederzeit Einsicht nehmen.

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