§ 8 PakStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Berichtigung

§ 8.

Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß § 6 ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20013257

Dokumentnummer

NOR40280313

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