II. HAUPTSTÜCK
Aufbau, Organisationsform, Lehrer und Klassenschülerzahlen der
öffentlichen Pflichtschulen
a) Volksschulen
§ 8
Aufbau
(1) Die Volksschule umfaßt jedenfalls die ersten vier Schulstufen (Grundschule) sowie bei Bedarf die Vorschulstufe und in der Oberstufe vier Schulstufen. Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat in der Grundschule und in der Oberstufe den Schulstufen jeweils eine Klasse zu entsprechen.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.
(3) Bei zu geringer Schülerzahl in der Vorschulstufe tritt an die Stelle einer Vorschulklasse eine Vorschulgruppe.
(4) Um den zeitweisen gemeinsamen Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.
(5) Volksschulen können auch als ganztägige Volksschulen geführt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)
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