§ 8
Überschreitung der Auslösewerte, Maßnahmen
(1) Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten Auslösewerten liegt, ist eine Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 11 durchzuführen.
(2) Weiters hat der Dienstgeber bei Überschreitung dieser Auslösewerte den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden.
(3) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch diese die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß reduziert wird.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit des individuellen Gehörschutzes in regelmäßigen Abständen überprüft wird.
(Anm: LGBl. Nr. 132/2015)
02.11.2015
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