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§ 8 OeADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Gesprächsforen

§ 8.

Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40225155

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