§ 8 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 8. Haushaltszulage

(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

  1. a) der verheiratete Beamte,
  2. b) der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
  3. c) der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150,- S monatlich beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich

  1. a) 40,- S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) – im folgenden als Grenzbetrag bezeichnet – erreichen,
  2. b) 150,- S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150,- S monatlich gebührt – soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder:

  1. a) eheliche Kinder,
  2. b) legitimierte Kinder,
  3. c) Wahlkinder,
  4. d) uneheliche Kinder,
  5. e) sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

  1. a) den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,
  2. b) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
  3. c) nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
  4. d) nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder
  5. e) nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
  1. und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.

(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 8 dritter Satz als erfüllt.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

(13) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanderes untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(14) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden.

(15) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

(17) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage oder deren Einstellung erfolgt mit dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 14.

Schlagworte

Schulausbildung, BGBl. Nr. 376/1967, BGBl. Nr. 679/1986, BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12104942

alte Dokumentnummer

N6199016140J

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