§ 8 NÖ ROG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2015

§ 8

Aufgaben des Raumordnungsbeirates

Der Raumordnungsbeirat gibt Empfehlungen ab zu:

  1. 1. Programmen, Konzepten und Strategien der überörtlichen Raumordnung;
  2. 2. Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben; ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten;
  3. 3. alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der Landesregierung zugewiesen werden.

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