Einbeziehung von Zertifizierungsstellen
§ 8.
(1) Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.
(2) Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20010217
Dokumentnummer
NOR40276184
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