vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 MSV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2009

Umsetzung spezifischer Maßnahmen der Europäischen Kommission

§ 8.

(1) Aktualisierungen der im Anhang V (Anhang V der Maschinen-Richtlinie) enthaltenen Liste der Sicherheitsbauteile, die von der Europäischen Kommission vorgenommen wurden, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.

(2) Von der Europäischen Kommission ausgesprochene Beschränkungen des Inverkehrbringens von Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial werden nach Maßgabe des § 9 durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt verlautbart. Eine derartige Kundmachung kann dann entfallen, wenn die Feststellungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart worden sind und die Marktaufsichtsbehörden und die anderen interessierten Kreise in anderer geeigneter Weise hievon Kenntnis erlangen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt, Aufnahme in den Anhang XV oder durch sonstige geeignete Maßnahmen im Rahmen der Koordinierung der Marktaufsicht von der Europäischen Kommission oder vom Ausschuss für Maschinen (Artikel 22 der Maschinen-Richtlinie) getroffene und für Österreich relevante Maßnahmen, die für die Durchführung und praktische Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erforderlich sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)