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§ 8 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Fachkräfte

§ 8

(1) Fachkräfte sind

  1. 1. Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes,
  2. 2. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und
  3. 3. Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. Nr. I 169/2002,

    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(2) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im Rahmen der praktischen Ausbildung.

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