Fachkräfte
§ 8
- 1. Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes,
- 2. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und
- 3. Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. Nr. I 169/2002,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im Rahmen der praktischen Ausbildung.
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