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§ 8 MM-MMP-BeihV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2008

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 8

(1) Die Beihilfeempfänger bzw. Beihilfeempfängerinnen sind verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden.

(2) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege und Bücher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von vier Jahren von Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

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