Stückprüfungen
§ 8.
(1) An Stückausführungen mustergeprüfter Militärluftfahrzeuge ist jeweils eine Stückprüfung durchzuführen.
(2) Prüfberichte über Stückprüfungen haben insbesondere zu enthalten
- 1. Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Musterprüfung,
- 2. Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen, sofern nicht § 7 Abs. 5 über ergänzende Musterprüfungen anzuwenden ist,
- 3. eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit
- a) die geprüfte Stückausführung mit dem Baumuster übereinstimmt,
- b) die für den vorgesehenen Verwendungszweck eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebssicher ist und
- c) der Zusammenbau sachgemäß und den jeweiligen Vorschriften entsprechend erfolgt ist,
- und
- 4. die Feststellung, dass die Stückausführung den Bauurkunden entspricht.
(3) Vor der Durchführung allenfalls erforderlicher Flugtests ist festzustellen, dass die zu prüfende Stückausführung den Bauurkunden entspricht.
(4) Die Anerkennung in- oder ausländischer Stückprüfungen ist zulässig, sofern die Musterprüfung vom entsprechenden Baumuster nach § 7 Abs. 6 anerkannt wurde, die Stückprüfungen nach nationalen oder internationalen anerkannten Vorschriften durchgeführt wurden sowie die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte vorliegen. § 7 Abs. 6 letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.
(5) Nach positivem Abschluss der Stückprüfung eines Militärluftfahrzeuges ist für dieses eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder ein Fallschirmprüfschein auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40102259
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