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§ 8 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Operationsassistenz

§ 8.

(1) Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

  1. 1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz erfolgen oder
  2. 2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere

  1. 1. die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
  2. 2. die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
  3. 3. die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
  4. 4. die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
  5. 5. die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
  6. 6. die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
  7. 7. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Antransport

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40242695

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