Operationsassistenz
§ 8.
(1) Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
- 1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz erfolgen oder
- 2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere
- 1. die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
- 2. die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
- 3. die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
- 4. die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
- 5. die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
- 6. die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
- 7. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Antransport
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40242695
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