§ 8 LWK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2005

§ 8

Kreiswahlbehörden

(1) Für jeden Wahlkreis wird am Vorort des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt.

(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus acht Beisitzern.

(5) Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde als Beisitzer (Ersatzbeisitzer) angehören.

07.02.2014

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