§ 8 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2000

Begutachtung

§ 8

Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)