§ 8
Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und neun Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter ständig vertreten lassen.
(2) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister eingesetzten Wahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister kann anordnen, daß sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.
(4) Für jede Gemeinde wird wenigstens eine Wahlkommission für Gehunfähige eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die Wahlkommissionen für Gehunfähige gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.
26.07.2019
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