§ 8 LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung

§ 8

(1) Wenn ein Unternehmer der Ansicht ist, daß eine vor Zuschlagserteilung vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen dieses Gesetz oder eine dazu ergangene Verordnung verstößt und ihm deshalb ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, hat der Unternehmer dies dem Auftraggeber binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs 1 entweder die behauptete Rechtswidrigkeit unverzüglich zu beheben oder unter Anführung des wesentlichen Sachverhaltes dem Unternehmer binnen zwei Wochen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich bekanntzugeben, warum die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

(3) Nach erfolgter Bekanntgabe gemäß Abs 2 oder Ablauf der im Abs 2 vorgesehenen Frist, ohne daß eine Bekanntgabe erfolgt ist, kann ein Antrag gemäß § 6 Abs 1 gestellt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab Erhalt der Bekanntgabe des Auftraggebers nach Abs 2 oder ab Ablauf der im Abs 2 genannten Frist beim Vergabekontrollsenat einzubringen.

(4) Der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs 1 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, daß der Unternehmer innerhalb der im Abs 3 festgelegten Frist keinen Nachprüfungsantrag beim Vergabekontrollsenat einbringt.

(5) Der Antrag auf Nachprüfung hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers;
  2. 2. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung;
  3. 3. eine genaue Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß;
  4. 4. Angaben und Nachweise über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller;
  5. 5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
  6. 6. ein bestimmtes Begehren auf Aufhebung der Entscheidung;
  7. 7. den Nachweis, daß der Auftraggeber gemäß Abs 1 von der behaupteten Rechtswidrigkeit unterrichtet worden ist, und den Hinweis darauf, daß der Auftraggeber die Behebung der Rechtswidrigkeit nicht fristgerecht mitgeteilt hat, oder die Bekanntgabe des Auftraggebers gemäß Abs 2.

(6) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

(7) Entscheidet der Vergabekontrollsenat vor Erteilung des Zuschlages, hat er die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, wenn diese im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer dazu erlassenen Verordnung steht und für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluß sein kann. Wurde nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt, hat der Vergabekontrollsenat nur eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu treffen.

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