Unterweisung
§ 8.
(1) Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach § 14 ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.
(2) Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach § 14 ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20010696
Dokumentnummer
NOR40215577
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