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§ 8 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde
durch die Gemeindewahlbehörde

§ 8

In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.

20.11.2023

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