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§ 8 LF-VEMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 8.

(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach §§ 195 und 197 LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. 1. die Maßnahmen gemäß § 10,
  2. 2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
  3. 3. die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern ausgehen,
  4. 4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen oder vorübergehenden Symptomen (Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und durch statische Magnetfelder hervorgerufene Wirkungen, wie etwa Schwindel und Übelkeit) und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder periphären Nervensystem verknüpft sind,
  5. 5. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,
  6. 6. sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
  7. 7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,
  8. 8. das richtige Verhalten in gemäß § 11 Abs. 2 gekennzeichneten Bereichen,
  9. 9. mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere bei aktiven oder passiven Implantaten oder am Körper getragenen medizinischen Geräten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe, Schmuck.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 196 LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:

  1. 1. die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,
  2. 2. die Maßnahmen gemäß § 10,
  3. 3. die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012528

Dokumentnummer

NOR40260412

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