Prüfungen vor Inbetriebnahme
§ 8.
Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für
- 1. elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,
- 2. elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,
- 3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
20012525
Dokumentnummer
NOR40260347
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