3. Abschnitt
Bildschirmarbeit Ermittlung und Beurteilung
§ 8.
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 236 Abs. 6 LAG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 236 Abs. 8 LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012533
Dokumentnummer
NOR40260466
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