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§ 8 LF-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

3. Abschnitt

Bildschirmarbeit Ermittlung und Beurteilung

§ 8.

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 236 Abs. 6 LAG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 236 Abs. 8 LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260466

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