§ 8 Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kaufmännisches Rechnen, Rechnungswesen und Buchführung

§ 8.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Prozentrechnung
  2. b) Kostenrechnung oder Kalkulation
  3. c) Buchhaltung, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen
  4. d) Berechnung eines Betriebsergebnisses.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20003169

Dokumentnummer

NOR40049325

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