§ 8 L-DBG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2012

§ 8
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

(1) Anstelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann eine Person, die Dienstleistungen erbringt, Folgendes vorlegen:

  1. a) gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien;
  2. b) elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.

(2) Personen, die Dienstleistungen erbringen, können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur zu bestätigen.

09.12.2015

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