§ 8
Die Krankenversicherung der Landesbeamten des Landes Salzburg richtet sich nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 8
Die Krankenversicherung der Landesbeamten des Landes Salzburg richtet sich nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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