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§ 8 KWKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Gewährung von Förderungen

§ 8.

(1) Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(2) Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20005917

Dokumentnummer

NOR40236547

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